Der Gesundheitsfonds
Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) vom 26. März 2007 wurden die Finanzstrukturen der gesetzlichen Krankenversicherung ab 1. Januar 2009 auf eine neue Grundlage gestellt. Kernelement der Finanzordnung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist der beim Bundesversicherungsamt (BVA) gebildete und verwaltete Gesundheitsfonds.
Wie bereits in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung üblich, wurde auch für die Krankenversicherung zu Beginn des Jahres 2009 ein bundeseinheitlicher Beitragssatz festgelegt.
Geändert hat sich zudem, dass die Krankenkassen die Krankenversicherungsbeiträge nicht mehr für sich behalten dürfen, sondern diese umgehend an den Gesundheitsfonds weiterleiten müssen. Zusätzlich werden aus Steuermitteln vom Bund weitere Zuschüsse dem Gesundheitsfonds zugeführt, um die Finanzreserven aufzustocken. Dies bedeutet letztlich, dass nicht nur die Beitragszahler der gesetzlichen Krankenkassen, sondern alle Steuerzahler die Gemeinschaftsausgaben zu einem gewissen Teil schultern.
Die versichertenbezogenen Leistungsausgaben zahlt die jeweilige Krankenkasse. Zur Deckung dieser Ausgaben erhält die Krankenkasse aus dem Gesundheitsfonds Zuweisungen für ihre Versicherten. Diese Zuweisungen sind abhängig von der individuellen Versichertenstruktur der jeweiligen Krankenkasse.
Weitere Informationen des Bundesgesundheitsministeriums zum Gesundheitsfonds finden Sie hier (externe Seite)