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Inhaltsverzeichnis
1)Was ist der Gesundheitsfonds
2)Wann wird ein Zusatzbeitrag erhoben?
3)Auf welcher rechtlichen Grundlage erhebt meine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag?
4)Habe ich aufgrund des Zusatzbeitrags besondere Leistungsansprüche?
5)Meine Krankenkasse muss einen Zusatzbeitrag erheben. Handelt sie zwangsläufig unwirtschaftlich?
6)Muss ich auch für meine familienversicherte Frau und meine familienversicherte Kinder den Zusatzbeitrag zahlen?
7)Wie kann ich feststellen, ob eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt?
8)Muss ich durch die Kasse über die Erhebung des Zusatzbeitrages informiert werden, und wenn ja, wie?
9)Wird der Zusatzbeitrag auf Dauer erhoben werden?
10)Kann der Zusatzbeitrag auch unterjährig eingeführt oder verändert werden?
11)Wie hoch ist der Zusatzbeitrag?
12)Ist eine rückwirkende Erhebung des Zusatzbeitrags möglich?
13)Was ist der Sozialausgleich?
14)Kann ich mich von der Zahlung des Zusatzbeitrags befreien lassen?
15)Muss ich während des Bezugs von Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld den Zusatzbeitrag zahlen?
16)Wie wirkt sich ein Wahltarif bei der Erhebung des Zusatzbeitrages aus
17)Habe ich ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Kasse einen Zusatzbeitrag erhebt?
18)Muss ich mein Sonderkündigungsrecht innerhalb einer bestimmten Frist ausüben?
19)Muss ich den Zusatzbeitrag nach Ausübung meines Sonderkündigungsrechts bezahlen?
20)Ich habe meinen Zusatzbeitrag nicht gezahlt und meine Krankenkasse mahnt dessen Zahlung an. Im Rahmen dieser Mahnung hat sie mir auch Säumniszuschläge berechnet. Darf meine Krankenkasse Säumniszuschläge erheben?
21)Welche Konsequenzen erwachsen mir, wenn ich den Zusatzbeitrag nicht zahle?
22)Ich bin arbeitslos und beziehe Arbeitslosengeld I. Wer trägt meinen Zusatzbeitrag?
23)Ich bin arbeitslos und beziehe Arbeitslosengeld II. Einen Zusatzbeitrag kann ich mir finanziell nicht leisten. Muss ich den Zusatzbeitrag zahlen?
24)Ich bin Sozialhilfebezieher. Muss ich den Zusatzbeitrag selbst zahlen?
25)Ich bin im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung bei meiner Krankenkasse Mitglied. Muss ich den Zusatzbeitrag zahlen, obwohl mein Leistungsanspruch ruht?
26)Müssen privat versicherte Personen den Zusatzbeitrag zahlen?
Was ist der Gesundheitsfonds?
Der Gesundheitsfonds 'sammelt' die Beiträge von allen Beteiligten (z.B. Arbeitnehmern und Arbeitgebern, Studenten, Rentnern, freiwilligen Mitgliedern und den Staatszuschuss) ein und wird durch das Bundesversicherungsamt (BVA) verwaltet. Das BVA verteilt das Geld an die gesetzlichen Krankenkassen auf der Basis des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs.
Wann wird ein Zusatzbeitrag erhoben?
Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag wird erhoben, wenn der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist.
Auf welcher rechtlichen Grundlage erhebt meine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag?
Die rechtlichen Regelungen zum Zusatzbeitrag finden sich in den §§ 242 ff im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V).
Habe ich aufgrund des Zusatzbeitrags besondere Leistungsansprüche?
Nein. Der Zusatzbeitrag dient ausschließlich der Beseitigung einer Unterdeckung zwischen den der Krankenkasse aus dem Gesundheitsfonds zugewiesenen Mitteln und den Gesamtausgaben dieser Krankenkasse.
Meine Krankenkasse muss einen Zusatzbeitrag erheben. Handelt sie zwangsläufig unwirtschaftlich?
Nein. Die gesetzlichen Krankenkassen haben sehr unterschiedliche Mitgliederstrukturen und damit einhergehend auch unterschiedliche Risiken. Zwar gleicht der morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich diese Unterschiede aus, jedoch kann es auch bei Krankenkassen, die wirtschaftlich arbeiten, zu einer Unterdeckung kommen. Dann muss eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erheben.
Muss ich auch für meine familienversicherte Frau und meine familienversicherte Kinder den Zusatzbeitrag zahlen?
Nein. Der Zusatzbeitrag ist nur von Mitgliedern zu zahlen. Beitragsfrei mitversicherte Familienangehörige (Familienversicherte) haben keinen Zusatzbeitrag zu leisten bzw. das Mitglied hat für diese Mitversicherung keinen höheren Zusatzbeitrag zu zahlen.
Wie kann ich feststellen, ob eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt?
Die Krankenkassen sind verpflichtet die Erhebung eines Zusatzbeitrags in ihrer Satzung aufzunehmen. Die Satzung können Sie entweder in den Geschäftsstellen der Krankenkasse oder aber auch auf der Internetseite der Krankenkasse einsehen. Ferner ist die Krankenkasse gesetzlich verpflichtet ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor der ersten Fälligkeit über die Erhebung eines Zusatzbeitrags zu informieren.
Muss ich durch die Kasse über die Erhebung des Zusatzbeitrages informiert werden, und wenn ja, wie?
Ja. Die Krankenkassen müssen ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit des Zusatzbeitrages auf die Erhebung eines Zusatzbeitrags sowie das damit verbundene Sonderkündigungsrecht schriftlich hinweisen.
Wird der Zusatzbeitrag auf Dauer erhoben werden?
Der Zusatzbeitrag ist im Wettbewerb, in dem die Kassen untereinander stehen, ein Nachteil für die Kassen, die ihn erheben. Daher kann man davon ausgehen, dass eine Krankenkasse, sobald sie mit den ihr zugewiesenen Mitteln aus dem Gesundheitsfonds auskommt, den Zusatzbeitrag wieder reduzieren bzw. sogar abschaffen wird.
Kann der Zusatzbeitrag auch unterjährig eingeführt oder verändert werden?
Die Krankenkasse hat einen Zusatzbeitrag zu erheben, wenn ihr Finanzbedarf durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist. Diese Unterdeckung kann jederzeit eintreten. Die Krankenkassen haben ihre Leistungsfähigkeit fortlaufend zu überwachen. Sollte die Leistungsfähigkeit der Krankenkasse nicht mehr gegeben sein, so ist sie zu einer unmittelbaren Behebung der Unterdeckung und somit zu der Einführung eines Zusatzbeitrags verpflichtet. Auf Grund dieser Umstände kann ein Zusatzbeitrag auch im Laufe eines Kalenderjahres erstmalig erhoben oder verändert werden.Sollte die Krankenkasse keinen Zusatzbeitrag erheben, obwohl dies erforderlich ist, so kann die Aufsichtsbehörde die Erhebung des Zusatzbeitrags zwangsweise anordnen.
Wie hoch ist der Zusatzbeitrag?
Der Zusatzbeitrag kann von der Krankenkasse in beliebiger Höhe in Euro und Cent erhoben werden. Grund dafür ist, dass Kostensteigerungen im Gesundheitswesen zukünftig ausschließlich über Zusatzbeiträge ausgeglichen werden sollen. Eine explizite Begrenzung in der Höhe des Zusatzbeitrages gibt es nicht. Vor einer Überforderung des einzelnen Mitgliedes schützt der Sozialausgleich.
Ist eine rückwirkende Erhebung des Zusatzbeitrags möglich?
Ja. Die Krankenkassen können auch für rückwirkende Zeiträume einen Zusatzbeitrag erheben.
Beispiel:
Erstmaliger Erhebungszeitraum: 01.01.2011 – 31.03.2011, danach monatlichErstmalige Fälligkeit des Zusatzbeitrags am 15.04.2011, danach jeweils am 15. des Folgemonats
Was ist der Sozialausgleich?
Übersteigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2 % der mitgliederindividuellen beitragspflichtigen Einnahme, so wird der zu leistenden Krankenversicherungsbeitrag um den übersteigenden Betrag reduziert. Der tatsächlich zu leistende Zusatzbeitrag spielt im Sozialausgleich keine Rolle. Der Sozialausgleich wird ohne Antrag des Mitgliedes vom Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger oder der jeweiligen Krankenkasse durchgeführt.
Kann ich mich von der Zahlung des Zusatzbeitrags befreien lassen?
Nein. Eine Befreiung von der Zahlung des Zusatzbeitrags ist nicht möglich. Es gibt jedoch Personengruppen von denen der Zusatzbeitrag nicht zu erheben ist (z.B. Bezieher von Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Elterngeld; Mitglieder in Elternzeit) bzw. die den Zusatzbeitrag selbst nicht zu zahlen haben (Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld).
Muss ich während des Bezugs von Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld den Zusatzbeitrag zahlen?
Solange kein weiteres Einkommen neben der Entgeltersatzleistung ( z.B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld) erzielt wird, besteht Beitragsfreiheit in der Krankenversicherung. Diese Beitragsfreiheit schließt auch den Zusatzbeitrag mit ein: es ist weder ein Beitrag zur Krankenversicherung noch der Zusatzbeitrag zu leisten. Die Beitragsfreiheit ist auf die Dauer des Bezuges einer dieser Leistungen beschränkt.

Etwas anderes gilt, wenn weitere Einkünfte bezogen werden (z.B. einen Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld oder Einkünfte aus einer anderen Beschäftigung). Sind von den weiteren Einkünften - trotz des Bezuges der oben genannten Entgeltersatzleistungen –Beiträge zur Krankenversicherung zu zahlen, ist auch der Zusatzbeitrag zu entrichten.
Wie wirkt sich ein Wahltarif bei der Erhebung des Zusatzbeitrages aus?
Bis Ende 2010 war für Mitglieder, die einen Wahltarif abgeschlossen haben, ein Sonderkündigungsrecht aufgrund der erstmaligen Erhebung bzw. einer Erhöhung des Zusatzbeitrags rechtlich ausgeschlossen. Diese Mitglieder waren 3 Jahre an die Krankenkasse gebunden. Zum 01. Januar 2011 wurde die Mindestbindungsfrist für die Wahltarife nach § 53 Abs. 2, 4 und 5 SGB V (Prämienzahlung, Kostenerstattung und Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen) auf ein Jahr reduziert. Ferner steht künftig das Sonderkündigungsrecht wegen Erhebung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrags oder Verringerung der Prämienzahlung auch den Mitgliedern mit einem Wahltarif grundsätzlich zu. Mitglieder, die einen Wahltarif nach § 53 Abs. 6 SGB V (Krankengeld) abgeschlossen haben, sind vom Sonderkündigungsrecht ausgenommen.
Habe ich ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Kasse einen Zusatzbeitrag erhebt?
Erhebt die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitrag, kann die Mitgliedschaft im Rahmen eines Sonderkündigungsrechts gekündigt werden. Das Sonderkündigungsrecht steht jedem Mitglied zu.
Muss ich mein Sonderkündigungsrecht innerhalb einer bestimmten Frist ausüben?
Im Rahmen des Sonderkündigungsrechts kann die Mitgliedschaft bis zur erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhebung oder der Beitragserhöhung gekündigt werden.
Muss ich den Zusatzbeitrag nach Ausübung meines Sonderkündigungsrechts bezahlen?
Wie bei einem regulären Wechsel verlässt das Mitglied nicht sofort die Krankenkasse, sondern bleibt noch bis Ende des übernächsten Monats Mitglied der Krankenkasse. Den Zusatzbeitrag hat das Mitglied für die verbleibende Versicherungszeit nicht zu zahlen.
Ich habe meinen Zusatzbeitrag nicht gezahlt und meine Krankenkasse mahnt dessen Zahlung an. Im Rahmen dieser Mahnung hat sie mir auch einen Verspätungszuschlag berechnet. Darf meine Krankenkasse diesen Zuschlag erheben?
Ja. Wurde der Zusatzbeitrag für 6 Monate nicht gezahlt, ist ein Verspätungszuschlag von mindesten 20 € und höchstens in Höhe der Summe der letzten drei fälligen Zusatzbeiträge zu erheben. Die Regelungen hierzu sind von der Krankenkasse in der Satzung zu regeln. Bis zur Begleichung der offenen Beitragsforderung findet kein Sozialausgleich statt.
Welche Konsequenzen entstehen, wenn ich den Zusatzbeitrag nicht zahle?
Zahlt das Mitglied den Zusatzbeitrag nicht, müssen die Kassen in jedem Einzelfall ein Mahnverfahren einleiten. Nach erfolglosem Mahnverfahren ist damit zu rechnen, dass die Krankenkasse Vollstreckungsmaßnahmen einleiten wird. Die Kosten für das Mahn/ Vollstreckungsverfahren können dem Mitglied auferlegt werden.
Ich bin arbeitslos und beziehe Arbeitslosengeld I. Wer trägt meinen Zusatzbeitrag?
Grundsätzlich gilt für alle Versicherungspflichtigen, dass der Zusatzbeitrag durch das Mitglied alleine zu tragen ist. Dies gilt somit auch für Bezieher von Arbeitslosengeld I.
Ich bin arbeitslos und beziehe Arbeitslosengeld II. Einen Zusatzbeitrag kann ich mir finanziell nicht leisten. Muss ich den Zusatzbeitrag zahlen?
Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld brauchen ab 2011 selbst keinen Zusatzbeitrag mehr bezahlen. Der Zusatzbeitrag wird durch die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds aufgebracht und an die jeweilige Krankenkasse überwiesen.

Die Krankenkasse kann jedoch in ihrer Satzung vorsehen, dass Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld den Differenzbetrag zwischen dem durchschnittlichen und dem tatsächlichen Zusatzbeitrag zu zahlen haben.

Die bislang als Ermessensentscheidung der Bundesagentur für Arbeit vorgesehene Übernahme des Zusatzbeitrags für ALG II-Bezieher in besonderen Härtefällen ist zum 31.12.2010 entfallen.
Ich bin Sozialhilfebezieher. Muss ich den Zusatzbeitrag selbst zahlen?
Nein. Weder Sozialhilfeempfänger (Hilfe zum Lebensunterhalt), Bezieher einer Grundsicherung im Alter oder Heimbewohner, die ergänzende Sozialhilfe bekommen, müssen einen Zusatzbeitrag selbst bezahlen. Diesen übernimmt das Grundsicherungs bzw. das Sozialamt.
Ich bin im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung bei meiner Krankenkasse Mitglied. Muss ich den Zusatzbeitrag zahlen, obwohl mein Leistungsanspruch ruht?
Ja, auch diese Mitglieder müssen den Zusatzbeitrag zahlen. Alleine der Tatbestand des Ruhens von Leistungsansprüchen begründet weder im Beitragsrecht generell noch für den Zusatzbeitrag speziell die Beitragsfreiheit.
Müssen privat versicherte Personen den Zusatzbeitrag zahlen?
Nein. Private Krankenkassen erhalten keine Mittel aus dem Gesundheitsfonds. Somit sind sie nicht berechtigt Zusatzbeiträge zu erheben. Die Finanzierung erfolgt über individuelle Prämienzahlungen an den Versicherer.
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